|
Die grosse Ford Focus RS FAQ
- Felgen lackieren - |
FocusRS.de
Startseite
|
FAQ MK1
Focus RS MK1 FAQ
|
FAQ MK2
Focus RS MK2 FAQ
|
FAQ MK3
Focus RS MK3 FAQ
|
Impressum
Kontakt und Datenschutz
|
Letztes Update am 01.01.2013
Ford Focus RS MK3 Felgen lackieren
Es gibt viele Möglichkeiten, seinen Felgen einen eigenen individuellen farblichen Touch zu geben.
Die zwei bewährtesten sind Lackieren und Pulverbeschichten. Beide Methoden setzen vorraus das die Felgen grundlegend gereinigt werden. Hierbei kann entweder mit einem chemischen Mittel, einem entsprechenden Sandstrahler oder auch mit einem Trockeneisstrahler die Felge entlackt und gereinigt werden. Das Trockeneisstrahlen wird als die eine der besten und schonensten Methoden angesehen. Beim Sandstrahlen muss stärker darauf geachtet werden, dass nicht zu viel Material von der Felge abgetragen wird und diese damit ihre ursprünglichen Eigenschaften verliert. Eine chemische Reinigung kann Rückstände auf der Felge hinterlassen die später die aufgebrachte Lack- oder Pulverschicht angreift. Wenn man nun die Wahl hat zwischen Lackieren und Pulverbeschichten sollte man folgende Eigenschaften der beiden Methoden aufwiegen.
Für farblich aufwendige Hochglanzfelgen sollte man immer die Lackierung vorziehen. Möchte man aber etwas einfarbiges und unempfindliches, dass auch mal einen Monat ohne Waschen und Polieren nicht übel nimmt, sollte man zum Pulverbeschichten greifen. Pulverbeschichten bzw. Lackieren verboten? Es gibt viele Aussagen und Themen im Internet, in denen behautet wird, dass die Lackierung oder auch das Pulverbeschichten von Felgen verboten sei. Zuerst einmal sollte man in Bezug auf die Nachbearbeitung der Felgen den Hersteller kontaktieren. Es kann bei einzelnen Felgen vom Hersteller her verboten sein, diese zu überarbeiten. Sollte von Seiten des Herstellers nichts dagegen sprechen, so gibt es auch in der StVZO keinen Hinweis darauf, dass dieses grundsätzlich untersagt ist, solange sich an die grundsätzlichen Regeln gehalten wird. Weiterhin sind signalfarbene Felgen (die Licht reflektieren bzw. fluoreszierend sind) in der StVZO nicht erlaubt.
§ 49a Lichttechnische Einrichtungen, allgemeine Grundsätze
(1) An Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern dürfen nur die vorgeschriebenen und die für zulässig erklärten lichttechnischen Einrichtungen angebracht sein. Als lichttechnische Einrichtungen gelten auch Leuchtstoffe und rückstrahlende Mittel. Die lichttechnischen Einrichtungen müssen vorschriftsmäßig und fest angebracht sowie ständig betriebsfertig sein. |
|
|||||||||||||||||||||