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Die grosse Ford Focus RS FAQ
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Letztes Update am 01.01.2013
Ford Focus RS MK2 TÃœV
Häufig stellt sich die Frage, was darf ich eigentlich an meinem Fahrzeug ändern und was nicht.
Muss ich jetzt damit zum TÜV? Oder man trifft auf Aussagen wie "Der TÜV Prüfer hat gesagt ich darf das" Hier eine kurze Erläuterung und Faktensammlung mit der nachfolgenden Detailerklärung. Grundsätzlich darf jeder an seinem Fahrzeug ändern was er möchte! Nur erlischt damit die Fahrzeug Betriebserlaubnis, wenn man sich dabei nicht an die Vorschriften hält. Daher vorher ganz genau die ABE bzw. EG-Betriebserlaubnis durchlesen!! Jedes Teil, welches keine ABE oder ein E-Prüfzeichen hat, muss grundsätzlich vom TÜV in einer Einzelabnahme geprüft und genehmigt werden. Eine Einzelabnahme kann nur ein TÜV Prüfer mit besonderer Genehmigung durchführen. Dies ist daher nur in zentralen TÜV Prüfstellen und nicht bei einem Werkstatt TÜV möglich. Hat das Teil eine ABE, so muss sich bei der Montage an die zugelassenen Fahrzeuge und die Montageanleitung gehalten werden. Weiterhin kann aus einer ABE hervor gehen, dass trotzdem eine Änderungsabnahme notwendig ist. Eine Einzelabnahme ist notwendig, wenn aus der ABE nicht hervorgeht, dass dieses Teil für dein Fahrzeug zugelassen ist. Daher immer genau die ABE lesen. Die entsprechende ABE ist weiterhin immer im Fahrzeug mitzuführen! Des weiteren gibt es auch noch das sogenannte E-Prüfzeichen. Hierbei funktioniert es im Prinzip genauso wie bei der ABE. Durch dieses Prüfzeichen darf das so gekennzeichnete Bauteil ohne speziellen Eintrag in die Fahrzeugpapiere mitgeführt und betrieben werden, solange der in der Genehmigung vorgegebene Verwendungsbereich eingehalten wird. Es ist also auch hier darauf zu achten, wofür dieses Teil gemäß seiner EG-Betriebserlaubnis eigentlich zugelassen und abgenommen ist. So darf man sich zum Beispiel keinen LKW-Unterfahrschutz an sein KFZ montieren, nur weil dieses ein E-Prüfzeichen hat. Der Vorteil beim E-Prüfzeichen ist, dass solange das E-Prüfzeichen sichtbar ist, der Fahrzeugführer keine Kopie der EG-Betriebserlaubnis mitführen muss. Und trotz aller Eintragungen, Betriebserlaubnissen und Prüfzeichen hat in einer Verkehrskontrolle der Polizist (oder bei einem Unfall der Richter) immer noch das letzte Wort!! Dieses hat dann zumindest eine Nachprüfung und im schlimmsten Falle sogar eine Stillegung des Fahrzeugs zur Folge und kann bei einem Unfall sogar bis zu einer alleinigen Haftung führen. Und gerade bei einem Unfall kann es einem erst richtig teuer zu stehen kommen. Denn auch eine Versicherung prüft bei einem Unfall routinemäßig nach, ob sich das Fahrzeug in einem verkehrstauglichen Zustand befunden hat. Sind nun z.B. nicht erlaubte Felgen oder Gurte montiert, kann die Versicherung ganz leicht die Haftung verweigern und je nach schwere des Unfalls und der zu Schaden gekommenen Personen können sich hier die Kosten schnell im 6 bis 7 stelligen Bereich befinden. EG-Betriebserlaubnis (EG-Zulassung) Die EG-Zulassung besagt aus, dass das gekennzeichnete Teil nach EU-Richtlinien geprüft und zugelassen wurde. Daher darf das Teil ohne zusätzliche TÜV-Abnahme an jedem Fahrzeug verwendet werden. Wohlgemerkt gilt dieses nur für das Teil. Die ABE vom Fahrzeug kann trotzdem erlöschen, wenn durch die Verwendung eines EG-Zugelassenen Teils das Fahrzeug nicht mehr dem Serienzustand entspricht. Das ist bei Auspuffanlagen z.B. der Fall, da das Fahrgeräusch nicht mehr serienmäßig ist. Durch nachträgliche Änderungen am Teil erlischt automatisch die EG-Zulassung. Allgemeine Betriebserlaubnis Die Allgemeine Betriebserlaubnis (§ 20 StVZO) wird nach Prüfung dem Hersteller für reihenweise gefertigte Fahrzeuge erteilt. Die aufgrund der ABE für das einzelne Fahrzeug erteilte Betriebserlaubnis bleibt grundsätzlich erhalten, es sei denn, es werden Veränderungen am Fahrzeug (zum Beispiel: Verkürzen der Federn, nicht genehmigte Auspuffanlage usw.) vorgenommen. In diesem Fall erlischt die Betriebserlaubnis des Fahrzeuges (Näheres dazu siehe § 19 Abs. 2 StVZO). Die ABE kann auch erlöschen, wenn einer der folgenden drei Punkte erfüllt ist: - die in der Betriebserlaubnis genehmigte Fahrzeugart wird verändert - eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern ist zu erwarten - das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtert sich § 19 Abs. 3 StVZO besagt, dass die Betriebserlaubnis für ein Fahrzeug ebenfalls erlischt, wenn für ein Bauteil eine Anbauabnahmepflicht besteht, dieser jedoch nicht nachgekommen wurde oder wenn Anbauvorschriften, Einschränkungen oder Auflagen bei technischen Änderungen nicht beachtet wurden. Hat aber das verwendete Bauteil eine Betriebserlaubnis für Fahrzeugteile (§ 22 StVZO), erlischt beim Anbau an ein Fahrzeug die Fahrzeug-Betriebserlaubnis nicht, sofern dabei die Anbauanweisungen beachtet werden. Die Anbauanweisungen können jedoch das Fortgelten der Betriebserlaubnis von der Durchführung einer Änderungsabnahme nach § 19 Abs. 3 StVZO abhängig machen. Die Kopie der Betriebserlaubnis für das Fahrzeugteil, die beim Kauf mitgeliefert wird, oder ggf. der Nachweis der Änderungsabnahme, muss bei einer Verkehrskontrolle durch die Polizei vorgelegt werden können. Außerdem haben die Teile an gut sichtbarer Stelle ein Prüfzeichen. Im Gegensatz dazu steht der E-Pass oder EG-Betriebserlaubnis. Sofern auf diesen Teilen ein Genehmigungszeichen, das sogenannte „E-Prüfzeichen“, sichtbar ist, muss der Fahrzeugführer nach § 19 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 3, Ziffer 2 und Abs. 4 StVZO keine Kopie der EG-Betriebserlaubnis beziehungsweise der Übereinstimmungsbescheinigung vorweisen können. Ist der Verwendungsbereich des Teils jedoch eingeschränkt, so hat der Hersteller nach § 6 Abs. 2 EG-FGV Angaben über die Beschränkungen und Vorschriften zum Einbau mitzuliefern. |
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